Geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob Sie arbeiten und verdienen nicht mehr als 520 Euro im Monat. Dann gelten für Sie die Regeln für gering- fügig Beschäftigte. Das bedeutet: Der Job ist für Sie sozialversiche- rungsfrei, ausgenommen ist die Rentenversicherung. Hiervon können Sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen. Ihr Arbeitgeber zahlt Pau- schalbeiträge zur Krankenversiche- rung, zur Rentenversicherung und ggf. eine geringe Lohnsteuer. Kurzfristige Beschäftigung Sie arbeiten im Kalenderjahr nicht mehr als 70 Tage oder nicht mehr als drei Monate: Dann gilt Ihre Beschäf- tigung als kurzfristig. Das bedeutet: Es besteht in allen Bereichen der Sozialversicherung Beitragsfreiheit für Sie. Weder Sie noch Ihr Arbeit- geber zahlen Pauschalbeiträge. Die Anzahl der Wochenstunden und Ihr Einkommen spielen keine Rolle. Längerfristige Beschäftigung Wenn Ihr Job die Grenzen der Geringfügigkeit und Kurzfristig- keit überschreitet, werden Sie als Arbeitnehmer sozialversicherungs- pflichtig. Das gilt aber nur, wenn Ihr Nebenjob im Verhältnis zum Studium vorrangig ist. Das heißt grundsätzlich: Arbeiten Sie bis zu 20 Stunden pro Woche, bleibt die Beschäftigung sozialversicherungs- frei bis auf die Rentenversicherung. Hier zahlen Sie anteilig den Beitrag. Üben Sie die Beschäftigung mehr als 20 Stunden pro Woche aus, tritt grundsätzlich Sozialversicherungs- pflicht ein. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Ob diese Ausnahmen auf das vor- liegende Arbeitsverhältnis zutreffen, beantwortet der AOK-Studenten- Service gerne. Studentische Hilfskräfte, Werkstudierende In den folgenden Fällen bleiben studentische Hilfskräfte und Werkstudierende unabhängig vom Einkommen versicherungs- und bei- tragsfrei – außer bei der Rentenver- sicherung: • Sie arbeiten nicht mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters. • Sie arbeiten mehr als 20 Wochen- stunden, aber ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit und nicht länger als 26 Wochen pro Zeitjahr. 7